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AGB´s

AGB
Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Nutzung des Internetangebots
sowie für Veranstaltungen der cloud Eventagentur – Matthias Pautsch, Schustermooslohe 92,
92637 Weiden (nachfolgende Veranstalter) und für alle daraus von dem Veranstalter
durchgeführten Veranstaltungen.
Der Ticketverkauf für Veranstaltungen des Veranstalters wird von der See Ticket GmbH und
Oberpfalz Medien GmbH (nachfolgend Ticketverkäufer) durchgeführt. Beim Kauf von Tickets
gelten zusätzlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Ticketverkäufers.

(https://www.seetickets.com/content/terms-and-conditions?lang=de-DE bzw. https://www.nt-
ticket.de/agb/)

Es gilt darüber hinaus auch die Hausordnung für Veranstaltungsörtlichkeit.
Die Anwendbarkeit dieser AGB wird begründet mit dem Kauf und dem Besitz eines Tickets zu
einer Veranstaltung des Veranstalters, der Ticketerwerber akzeptiert damit die Anwendbarkeit
dieser AGB.

1. Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) erlangen zwischen dem Käufer
eines Tickets und dem Veranstalter oder dem Besucher und dem Veranstalter Gültigkeit. Durch
den Erwerb eines Tickets schließt der Ticketkäufer und der Besucher (Nachfolgend „Kunde“) mit
dem Veranstalter einen Veranstaltungsvertrag ab.
Jeder Kunde und Besucher erkennt die Rechte und Pflichten aus diesen AGB mit dem
Ticketerwerb bzw. mit Betreten des Veranstaltungsgeländes an.
Die Veranstaltung findet auf einem ausgewiesenen Veranstaltungsgelände auf dem Festplatz
der Stadt Weiden statt. Das Veranstaltungsgelände umfasst das eigentliche
Veranstaltungsgelände und die Parkflächen.

2. Vertragsschluss
a) Eine bloße Ticket-Anfrage auf der Website enthält kein Vertragsangebot, sondern lediglich
eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden. Das Angebot zum
Vertragsschluss geht vom Kunden aus und erfolgt durch die Eingabe aller relevanten Daten in
das Bestellformular und dessen elektronische Übermittlung an die jeweilige Vorverkaufsstelle
(Paylogic oder NT-Ticket)
b) Mit Übermittlung einer Bestätigung zu der Ticketbestellung (gemäß lit. A) Satz 2 und
Rechnungsstellung durch die VVK-Stelle wird das Angebot angenommen und eine Vertrag mit
dem Kunden kommt zustande.
c) Der Kauf von Tickets ist nur für volljährige und vollgeschäftsfähige Kunden möglich.
d) Tickets berechtigen den Kunden bzw. Inhaber zum Besuch der auf dem Ticket genannten
Veranstaltung.

f) Tickets sind nach Erhalt an einem sicheren Ort aufzubewahren und vor schädigenden
Einflüssen (z.B. Feuchtigkeit, Hitze) zu schützen. Beschädigte, unleserliche Tickets verlieren ihre
Gültigkeit, was zum Verlust des Zutrittrechts führen kann.
g) Damit der Besuch des Festivals ein schönes Erlebnis wird, bitten wir alle im Rücksichtnahme,
Toleranz und Hilfe in Notfällen.

3. Weitergabe von Tickets
a) Die Weitergabe bzw. der Verkauf von Tickets und die damit verbundene Übertragung des
Besuchsrechts auf einen Dritten ist dem Grunde nach zulässig, es sei denn
I. dass gegen den Dritten ein Hausverbot besteht und dieser Umstand dem Kunden bekannt war
bzw. bekannt sein musste
II. das Ticket wird zu einem höheren Preis angeboten als der Nennpreis des Tickets
III. es handelt sich um einen gewerblichen oder kommerziellen Weiterverkauf.
IV. der Verkauf wird von nicht autorisierten Dritten, insbesondere Internetdienstleistern
vermittelt, über nicht autorisierte Dritte durchgeführt oder von nicht autorisierten Dritten
abgewickelt, insbesondere von vom Veranstalter nicht autorisierten Marktplätzen und
Ticketweiterverkäufern im Intern (z.B. Kleinanzeigen).
V. die Übertragung steht in direktem oder indirektem Zusammenhang mit Werbemaßnahmen,
Bonuszugaben oder Gewinnspielen.
b) Sollte der Veranstalter feststellen, dass der Kunde gegen eine oder mehrere der Regelungen
unter a) verstoßen hat kann der Veranstalter die entsprechenden Tickets sperren und dem
Kunden/Ticketinhaber entschädigungslos den Zutritt zum Veranstaltungsgelände verweigern
bzw. ihn des Geländes verweisen, einen zukünftigen Verkauf von Tickets jeder Art dem Kunden
gegenüber verweigern, ein Hausverbot aussprechen, sowie für jeden Verstoß gegen 4 a9 die
Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe in Höhe von bis zu maximal 1.000,00 EUR fordern,
Die genaue Höhe der Vertragsstrafe wird durch den Veranstalter im Einzelfall nach billigem
Ermessen festgelegt und ist im Streitfall vom sachlich zuständigen Gericht auf ihre
Angemessenheit zu überprüfen. Die Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadensersatzansprüche
des Veranstalters wegen des Verstoßes anzurechnen. Der Veranstalter behält sich vor, in einem
solchen Fall in angemessener Art und Weisen über den Vorfall auch unter Nennung des Namens
des Kunden zu berichten, um eine vertragswidrige Nutzung der Tickets in der Zukunft zu
verhindern.
c) Bei Verlust des Tickets erfolgt kein Ersatz.

4. Einlass zum Veranstaltungsgelände
a) Der Zutritt zum Veranstaltungsgelände ist nur mit einem angelegten, unbeschädigten
Festivalbändchen und eines gültigen Personalausweises erlaubt. Die Eintrittskarte berechtigt
zum einmaligen Einlass auf des Veranstaltungsgelände und nur für eine Person. Mit Kauf der
Eintrittskarte und/oder Betreten des Geländes unterwirft sich der Besucher der Hausordnung.
Ein Wiedereinlass nach Verlassen des Veranstaltungsgeländes ist ausdrücklich

ausgeschlossen. Bei Einlass werden die Tickets vollständig entwertet. Der Besucher erhält ein
Armband welches ihm angelegt wird.
b) Beim Zutritt zum Veranstaltungsgelände wird eine Sicherheitskontrolle durch das
Sicherheitspersonal vor Ort durchgeführt. Das Personal ist angewiesen, insbesondere beim
Betreten des Veranstaltungsgeländes eine Leibes- sowie Taschenvisitation bei den Besuchern
vorzunehmen. Den Anordnungen behördlicher Ordnungskräfte und/oder des vom Veranstalter
eingesetzten Ordnungsdienstes ist jederzeit uneingeschränkt Folge zu leisten. Die Besucher
erklären sich damit einverstanden.
c) Der Veranstalter behält sich das Recht vor, einzelnen Besuchern den Einlass zum
Veranstaltungsgelände aus wichtigem Grund zu verweigern. Als wichtiger Grund gilt
insbesondere:
I. das Mitführen von verbotenen Gegenständen (gemäß Ziffer 6)
II. ein offensichtlicher stark durch Alkohol oder Betäubungsmittel berauschter Zustand des
Besuchers
III. eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende
Einstellung des Besuchers.
IV. eine Verletzung bzw. bewusste Umgehung von jugendschützenden Vorschriften durch den
Besucher selbst oder Begleitpersonen
d) besteht ein vorbenannter wichtiger Grund für die Einlassverweigerung, verlieren die
Eintrittskarte oder das Festivalbändchen ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet.
e) vor den beiden Bühnen des Veranstaltungsgeländes ist ausreichend Platz für alle
Veranstaltungsbesucher. Der Zugang auf die Bühnen, VIP-Bereiche sind begrenzt und bereits auf
Grund behördlicher Vorgaben limitiert. Der Veranstalter ist berechtigt den Zugang zu diesen
Bereichen bei Erreichen der Kapazitätsgrenze ganz oder teilweise, kurzfristig oder dauerhaft zu
sperren. Den Weisungen des Ordnerpersonals ist Folge zu leisten.
f) Eintrittsberechtigt sind grundsätzlich Erwachsene ab 18 Jahren. Kinder und Jugendliche von 6
Jahren bis 17 Jahren erhalten Zutritt in Begleitung mindestens einer erwachsenen
erziehungsberechtigten Person. Die Übertragung der Erziehungsberechtigung (Muttizettel) ist
nicht möglich.

5. Verbotene Gegenstände
a) Vor dem Zutritt auf das Veranstaltungsgelände ist der Veranstalter berechtigt,
Taschenkontrollen durchzuführen. Der Zutritt zum Veranstaltungsgelände kann Besuchern
verweigert werden, wenn sie verbotene Gegenstände mit sich führen
b) Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände ist das Mitführen von Rucksäcken & Taschen
(außer Bauchtaschen, Handtaschen und Festival-/Turnbeutel bis ca. Größe DIN A4 sind erlaub),
Getränke, Speisen, Pyrotechnik, Konfettikanonen, Bengalos oder ähnliches, Laserpointer, Tiere,
sperrige Gegenstände, wie z.B. Fahnenstangen. Weiterhin verboten sind Helme, Flaschen,
Trinkrucksäcke, Dosen und Tetrapaks, aller Art Glasbehälter sowie politische oder religiöse
Gegenstände. Aller Art Waffen (auch im technischen Sinne), Megaphone oder ähnliches.
Drohnen, Trockeneis, Spiritus oder andere brennbare Flüssigkeiten, Professionelles
Fotoequipment, Banner, Schilder, Symbole oder Flugblätter aller Art (Schilder zum Support

deines Lieblingskünstlers sind natürlich erlaubt), Shishas aller Art, Deospray/Haarspray &
Parfüm (Sonnencreme und Deoroller sind erlaub) sowie sonstige gefährliche Gegenstände
jeglicher Art und Illegale Drogen.
c) Der Veranstalter ist zudem berechtigt, verbotene Gegenstände vorübergehend zu verwahren
und in Besitz zu nehmen.

6. Hausrecht
a) Das Hausrecht wird vom Veranstalter order durch dessen Personal (einschließlich der

eingesetzten Sicherheitsdienste) ausgeübt. Auf dem Veranstaltungsgelände gelten die Haus-
bzw. Veranstaltungsgeländeordnung. Dein Weisungen des Personals des Veranstalters ist

unbedingt Folge zu leisten. Besuchern ist es hierbei u.a. untersagt auf dem
Veranstaltungsgelände
I. verbotene Gegenstände mitzuführen
II. körperliche Gewalt gegen andere Beuscher, das Personal des Veranstalters oder sonstige
Dritte auszuüben
III. Gegenstände auf die Bühne oder andere Besucher zu werfen
IV. außerhalb der Toiletten/Dixi zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten
V bauliche Anlagen, Sachen etc. zu beschädigen, bemalen, besprühen oder zu beschmutzen.
VI. ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerbsmäßig Handel zu treiben,
Werbemaßnahmen oder Marketingaktionen durchzuführen.
VII. Bereiche vund Räume zu betreten, die für die allgemeinen Besucher nicht freigegeben sind,
bzw. auf Bühnen, Mobiltoiletten, Zelte o.ä zu klettern.
VIII. Bild- und Tonaufzeichnungen gemäß Ziffer 8 dieser AGB.
IX. Personen, die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingezäunten Veranstaltungsgelände
aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (3 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123
StGB) angezeigt.
b) Der Veranstalter bzw. dessen Personal kann den Besucher bei Zuwiderhandlungen zu den
unter Ziffer 5 lit. A) gefassten Verboten vom Veranstaltungsgelände verweisen und ihm
Hausverbot erteilen.
c) Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund und der Veranstalter verweist den Besucher vom
Veranstaltungsort, verliert das Ticket oder das Festivalbändchen seine Gültigkeit. Der
Eintrittspreis wird in diesem Fall nicht erstattet.
d) Auf der gesamten Veranstaltung werden Bild- und Videoaufnahmen gemacht, die zur
Liveübertragung und Veröffentlichung genutzt werden. Mit Betreten der Veranstaltungsfläche
stimmen die Gäste diesem zu.
e) Rassistisches, menschenverachtendes, sexistisches und homophobes Verhalten wird nicht
toleriert und führt zum sofortigen Veranstaltungsausschluss. Wir tolerieren keine verbale oder
körperliche Gewalt; hier sind Anstarren und Catcalling (heißt sexuell übergriffiges Rufen, Reden,

Pfeifen) eingeschlossen. Symbole und Zeichen von faschistischen Strukturen und
Organisationen sind auf unserem Gelände verboten.

7. Veranstaltungsabsage / Veranstaltungs-ablauf und abbruch
a) Wird die Veranstaltung vor Veranstaltungsbeginn abgesagt, besteht ein Anspruch auf
Erstattung des Eintrittspreises ohne Vorverkaufsgebühr und Systemgebühr.
b) Die Veranstaltung wird bei jeder Witterung durchgeführt. Sollten die Witterungsumstände
jedoch Gefahr für Leib, Gesundheit und/oder Leben für Besucher, Künstler oder Personal
befürchten lassen, wird die Veranstaltung sofort abgebrochen. In diesem Falle sowie bei
Abbruch der bereits laufenden Veranstaltung aus sonstigen Gründen höherer Gewalt,
insbesondere aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung, besteht kein
Rückvergütungs- oder Schadensersatzanspruch, es sei denn, dem Veranstalter kann Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.
c) Eine Haftung für Folgeschäden aufgrund einer Verschiebung oder Absage der Veranstaltung
ist ausgeschlossen.
d) Der Veranstalter hat keinerlei Einfluss auf die Gestaltung, die Länge und den Inhalt der
einzelnen Darbietungen und übernimmt daher gegenüber dem Besucher hierfür keine Haftung.
e) Das Ticket berechtigt zum einmaligen Besuch auf das Veranstaltungsgelände. Im Falle von
Programmänderungen, der Absage einzelner Shows oder Auftritten einzelner Künstler, auch von
sogenannten Headlinern, hat der Besucher daher keine Ansprüche gegen den Veranstalter,
solange die Abweichungen in einem gewissen Rahmen bleiben und der Gesamtcharakter der
Veranstaltung gewahrt bleibt.
f) Verspätungen und Änderungen einzelner Programmpunkte sind möglich. Änderungen wird der
Veranstalter unverzüglich nach Informationen der Künstler bekanntgeben.

8. Gesundheitsbeeinträchtigung durch Lautstärke
a) Dem Besucher ist bewusst, dass bei der Veranstaltung, insbesondere vor den Bühnen eine
besondere Lautstärke herrscht und die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden,
insbesondere Hörschäden, besteht. Der Veranstalter ist bestrebt durch geeignete technische
Ausstattung, Lautstärkebegrenzung sowie die Auswahl der individuellen Veranstaltungsorte
sicherzustellen, dass der Besucher durch den Schallpegel keinen Schaden nimmt. Es wird
jedoch unabhängig davon dringend empfohlen, Ohrstöpsel zu verwenden, insbesondere beim
Aufenthalt in der Nähe der Lautsprecherboxen.
b) Der Aufenthaltsort vor bzw. auf den jeweiligen Bühnen sowie die Aufenthaltsdauer ist durch
den Besucher an die jeweils individuellen Hörgewohnheiten und die damit verbundene
Zuträglichkeit anzupassen.

9. Bild und Tonaufzeichnungen

a) Auf dem Veranstaltungsgelände sind nur Mobiltelefone mit Kamerafunktion zugelassen. Die
Mitnahme von Spiegelreflexkameras, Kameras mit Zoomobjektiven oder mit Videofunktion
jeglicher Art sowie Videokameras und Audio-Aufzeichnungsgeräte auf das
Veranstaltungsgelände ist untersagt. Gleiches gilt für Tonaufzeichnungsgeräte aller Art wie MP3-
Rekorder und Diktiergeräte etc. Dem Besucher kann der Zugang zum Veranstaltungsgelände
verweigert werden, wenn er nicht bereit ist, die nicht zugelassenen Geräte zurück zu lassen oder
in den vorhandenen entgeltlichen Schließfächern zu deponieren. Für etwaige Verluste
übernimmt der Veranstalter keine Haftung, es sei denn, es ist ihm Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit nachzuweisen.
b) Die kommerziellen Bild- und (Bild-)Tonaufzeichnungs- und Wiedergaberechte liegen komplett
beim Veranstalter. Eine Aufzeichnung, Wiedergabe durch unbefugte Dritte ist unzulässig.
c) Der Veranstalter ist berechtigt, die Veranstaltung zu filmen, live zu streamen und zu
fotografieren und hiervon Audio- und audiovisuelle Aufnahmen anzufertigen. Von den
Aufzeichnungen betroffen sein kann auch das Publikum. Mit dem Betreten des
Veranstaltungsgeländes willigt der Besucher unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung
seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und
Aufzeichnungen von Bild und Tonaufnahmen ein, die vom Veranstalter, dessen Beauftragten
oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung berechtigterweise erstellt
werden, sowie deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien
(wie z.B. in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, etwa über das
Internet) ein. Dem Veranstalter, dessen Vertragspartnern und autorisierten Dritten ist danach
vom Besucher das zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte Recht einräumt, Bildnisse,
Stimme, Handlungen und/oder Aussagen des Besuchers in jeglicher Form ohne gesonderte
Zustimmung des Besuchers aufzuzeichnen und in Medien seiner Wahl zu jeglichen
kommerziellen und nicht-kommerziellen Zwecken zu vervielfältigen, zu senden, öffentlich
zugänglich zu machen und/oder in sonstiger zu vervielfältigen und zu verbreiten.

10. Haftungseinschränkungen
a) Die Haftung des Veranstalters und dessen gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen für
Schäden gleich welcher Art bzw. für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die durch den
Veranstalter, dessen gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind, ist
ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden einer Hauptleistungspflicht oder eine
Nebenpflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte (nachfolgend wesentliche Nebenpflicht); die
Haftung des Veranstalters in diesen Fällen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
b) Ansprüche wegen schuldhafter Herbeiführung von Schäden an Leben, Körper oder
Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen arglistiger Täuschung, aufgrund einer
vom durch den Veranstalter übernommenen Garantie für die Beschaffenheit oder für ein vom
Veranstalter übernommenes Beschaffungsrisiko bleiben unberührt.
c) Die Haftungsbegrenzung erstreckt sich auch auf die persönliche Haftung der gesetzlichen
Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.
d) Der Veranstalter haftet nicht für verloren gegangene oder beschädigte Sachen. Parken auf
ausgewiesenen Parkplätzen geschieht auf eigene Gefahr.

e) Teile des Veranstaltungsgeländes verfügen über unebenen Grund und Boden. Dies kann zur
Stolpergefahr führen. Mit dem Kauf des Tickets, ist dem Gast diese Gefahr bewusst und nimmt
diese in Kauf.
f) Der Veranstalter haftet nicht für Schäden und Verluste, die dem Nutzer und Besucher durch
Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen. Für diese
Haftungsbeschränkungen gelten die Einschränkungen in der cloud Eventagentur AGB zur
Haftung des Veranstalters entsprechend.

11. Rückerstattung von Token (Wertmarken)
Auf dem gesamten Festival Gelände wird mit Token (Wertmarken) bezahlt. Token (Wertmarken)
können nur während der Öffnungszeiten des Festivals auf dem Festivalgelände an den offiziellen
Token Ständen zurückerstattet werden. Eine Nutzung der Token (Wertmarken) im Anschlussjahr
ist nicht möglich. Aus Gründen der Bekämpfung von Kriminalität können nur Token im Wert von
bis zu maximal € 30,00 zurückgetauscht werden.

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